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Artikel VI. Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.1921

Artikel VI.

Für die Zeit der gemeinsamen Verwaltung der Bukowina mit Galizien erfolgt die Abgabe nach dem Provenienzprinzip.

Falls darüber hinaus an Polen irgend welche Archivalien abgegeben werden sollten, erfolgt Abgabe auch an Rumänien unter den gleichen Gesichtspunkten wie an Polen.

Material, das Galizien und die Bukowina gemeinsam betrifft, ist nicht auszufolgen, sondern zur gemeinsamen Benützung an dem bisherigen Verwahrungsorte zu belassen.

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