vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVII. Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.1921

Artikel XVII.

Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterales (Anm.: richtig: Schriftenmateriales) ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.

Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Sofern das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)