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§ 2 Heimarbeit - Verwendung von gefährlichen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1983

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 226, womit Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes verboten wird, außer Kraft.

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