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Artikel 2 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Artikel 2

Den Nachweis, daß der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft ist, hat der Arbeitslose durch eine Bescheinigung der schweizerischen Arbeitslosenkasse, bei der er zuletzt Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, zu erbringen.

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