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Artikel 5 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Artikel 5

Der Anspruch auf die Leistungen und das Verfahren richten sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird, soweit die folgenden Bestimmungen nicht anders festlegen.

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