ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- 1. „Österreich“
- die Republik Österreich,
- „Schweiz“
- die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- 2. „Staatsangehörige“
- in bezug auf Österreich
- dessen Staatsbürger,
- in bezug auf die Schweiz
- die Schweizerbürger;
- 3. „Rechtsvorschriften“
- die Gesetze und Verordnungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsgebiete beziehen und in einem Vertragsstaat in Kraft sind;
- 4. „zuständige Behörde“
- in bezug auf Österreich
- den Bundesminister für soziale Verwaltung,
- in bezug auf die Schweiz
- das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
- 5. „Grenzgänger“
- Arbeitnehmer, die im Gebiet des einen Vertragsstaates ihren Wohnsitz haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10008451
Dokumentnummer
NOR12099313
alte Dokumentnummer
N6197945050L
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