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Artikel 15 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

ABSCHNITT IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 15

Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 erfolgt mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

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