ABSCHNITT IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 15
Die gegenseitige Überweisung von Beiträgen der Grenzgänger zwischen den beiden Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 7 Abs. 2 erfolgt mit Wirkung ab 1. April 1977. Im übrigen begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
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