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Artikel 6 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Abschnitt VI

Artikel 6

(Zu Artikel 14 – Verwaltungsvereinbarung und gegenseitige Unterrichtung)

Den nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens eingerichteten Verbindungsstellen obliegen zur Erleichterung der Durchführung des Abkommens außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Aufgaben alle sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, insbesondere die Vereinbarung von Vordrucken und die Leistung und Vermittlung von Verwaltungshilfe. Sie unterstützen die Arbeitsämter bei der Durchführung des Abkommens. Artikel 13 des Abkommens wird hiervon nicht berührt.

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