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Artikel 1 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Abschnitt I

Artikel 1

(Zu Artikel 1 – Begriffsbestimmung)

1. Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen.

2. Ein Berechtigter hat im Zweifel – etwa weil er in jedem Vertragsstaat eine Unterkunft hat – seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er bei natürlicher Betrachtungsweise seinen Lebensmittelpunkt hat.

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