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Artikel 10 Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Abschnitt X

Artikel 10

1. Die Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

2. Die Vertragsparteien werden Zweifelsfragen, die die Auslegung des Abkommens und der Vereinbarung betreffen, sofern über sie nicht zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen Einigung erzielt wird, im gegenseitigen Einvernehmen zu klären suchen und über eine Änderung des Abkommens und der Vereinbarung verhandeln, wenn eine von ihnen dies wünscht.

Geschehen zu München am 2. August 1979 in zwei Urschriften.

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