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Artikel 20 Arbeitslosenversicherung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Artikel 20

Geltungsdauer, Außerkrafttreten

(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter, jedoch nicht länger als für die Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten.

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