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§ 418 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 418.

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 408 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 § 29 Abs. 1;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 § 92 Abs. 2;
  4. 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 384 samt Überschrift.

(2) § 384 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 92 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027
  1. bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 149 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausgleichzulagenbonus, Bundesministerin

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40269484

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