Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld
§ 28.
Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12117822
alte Dokumentnummer
N6199961983L
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