zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
§ 40.
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10008332
Dokumentnummer
NOR12097324
alte Dokumentnummer
N6197427876L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)