§ 4.
Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008317
Dokumentnummer
NOR12096786
alte Dokumentnummer
N61974107000
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