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§ 4 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 4.

Diese Aufwandsentschädigung tritt an die Stelle der als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008317

Dokumentnummer

NOR12096786

alte Dokumentnummer

N61974107000

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