Zusatzurlaub für Schichtarbeit
§ 4b.
Arbeitnehmer, die
- 1. in Dreischichtarbeit oder
- 2.  in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß. 
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