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Art. 2 § 22g BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Dienst- und Betriebsgeheimnisse

§ 22g.

Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Schlagworte

Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40271116

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