Dienst- und Betriebsgeheimnisse
§ 22g.
Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Schlagworte
Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40271116
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