Art. 2 § 22g BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Verschwiegenheitspflicht

§ 22g.

Die Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

Schlagworte

Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264117

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)