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Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

§ 0

Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kurztitel

Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1970

Typ

Vertrag - BRD

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1964

Unterzeichnungsdatum

07.02.1969

Index

69/06 Kriegsopfer

Langtitel

Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

StF: BGBl. Nr. 201/1970 (NR: GP XI RV 1200 AB 1320 S. 143 . BR: S. 279.)

Sonstige Textteile

Nachdem der Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter *), welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Zusatzvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1969

______________

*) Siehe BGBl. Nr. 218/1964

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzvertrag sind am 27. Mai 1970 ausgetauscht worden; Artikel 5 und 6 des Zusatzvertrages sind sohin gemäß dessen Artikel 9 Absatz 2 am 1. Juni 1970, die übrigen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. September 1964 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland haben zur Durchführung und Ergänzung des am 1. September 1964 in Kraft getretenen Vertrages über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 7. Mai 1963 – im folgenden Vertrag genannt – den nachstehenden Zusatzvertrag geschlossen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10008245

Dokumentnummer

NOR11008395

alte Dokumentnummer

N6197010668W

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