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Artikel 18 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 18

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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