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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 14

Die zuständigen Behörden werden sich über die technischen Fragen der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere über die Art und Weise des gegenseitigen Verkehrs, verständigen.

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