§ 7
Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 7
Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.
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