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§ 7 Errichtung eines Familienpolitischen Beirates beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1967

§ 7

Die Beschlußfähigkeit des Beirates setzt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder voraus.

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