vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 292 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 292.

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 284 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 die §§ 20 Abs. 2 und 2a sowie 133 samt Überschrift;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 § 64 Abs. 2 und 3;
  4. 4. rückwirkend mit 1. November 2024 § 144 Abs. 1 und 1a;
  5. 5. rückwirkend mit 1. April 2025 § 263 samt Überschrift.

(2) § 263 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 64 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Oktober 2025 und endet abweichend von § 137 mit 31. Dezember 2029.

(5) Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2029 ist in den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.

(6) In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2029 die Zustimmung der von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Versicherungsvertreter/innen erforderlich:

  1. 1. Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des sechsten Teiles des ASVG;
  2. 2. Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
  3. 3. Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
  4. 4. Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.

(7) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027
  1. bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(8) Abweichend von § 20 Abs. 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40269492

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)