Artikel 7
(1) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist und die nach diesem Gesetz Anspruch auf Krankenbehandlung haben, erhalten, wenn sie sich vorübergehend im Gebiete der Republik Österreich aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Behandlung erforderlich wird, von österreichischer Seite Krankenbehandlung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes über die Leistungen aus der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen. Das gleiche gilt unter denselben Voraussetzungen für die in Artikel 5 Buchstaben b und c bezeichneten Personen, wenn sie nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Krankenbehandlung haben.
(2) Personen, denen Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz zuerkannt ist und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes krankenversichert sind, erhalten, wenn sie sich vorübergehend im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dort so erkranken, daß eine sofortige Behandlung erforderlich wird, von deutscher Seite Krankenbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das gleiche gilt unter denselben Voraussetzungen für die in Artikel 6 Buchstaben b und c bezeichneten Personen, wenn sie nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes krankenversichert sind.
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