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Artikel 6 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 6

Personen, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben und

  1. a) Hinterbliebenenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhalten oder
  2. b) die Ehefrau oder Kinder eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vom Hundert sind, der für sie eine Frauenzulage oder Kinderzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz erhält, oder
  3. c) die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz nicht nur vorübergehend übernommen haben,

    wird von deutscher Seite Krankenbehandlung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt, wenn und soweit nach diesem Gesetz der Anspruch auf Krankenbehandlung nicht ausgeschlossen ist; dabei ist eine Zusatzrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz einer Ausgleichsrente gleichzusetzen.

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