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Artikel 25 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 25

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Die bisherigen Vereinbarungen zur vorläufigen Durchführung der Heilbehandlung und orthopädischen Versorgung sowie der ärztlichen Begutachtung der beiderseitigen Kriegsopfer treten mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn, am 7. Mai 1963 in zwei Urschriften.

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