Artikel 21
Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften auch bei der Durchführung dieses Vertrages anzuwenden.
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