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Artikel 21 Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 21

Soweit die in diesem Vertrag genannten Gesetze und die dazu erlassenen Verfahrensvorschriften eines Vertragsstaates eine Befreiung von durch Bundesgesetz geregelten Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben vorsehen, sind diese Rechtsvorschriften auch bei der Durchführung dieses Vertrages anzuwenden.

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