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§ 816 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2025

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025

§ 816.

(1) Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden.

(3) Abweichend von § 68 Abs. 1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, die auf die nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge überschreitenden Trinkgelder entfallen, mit 1. Jänner 2026, wenn der Versicherungsträger bis 30. September 2026 Pauschalbeträge nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 verlautbart. Dies gilt nicht für jene Erwerbszweige, für die eine entsprechende Verlautbarung nicht erfolgt. Gleiches gilt für die Verjährung des Rechts auf Einforderung der festgestellten Beitragsschulden nach § 68 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40272323

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