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§ 815 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2025

Sonderbestimmung zur Pensionsanpassung 2026

§ 815.

(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2026 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 814 Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens nach § 814 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des § 814 Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40272325

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