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§ 809 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.2025

Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 809.

(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 786 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 die §§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 447f Abs. 1;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 die §§ 30a Abs. 1 Z 15, und 136 Abs. 2;
  4. 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 747 samt Überschrift;
  5. 5. rückwirkend mit 1. Juni 2025 § 796 Abs. 2;
  6. 6. rückwirkend mit 1. Juli 2025 § 796 Abs. 1.

(2) § 747 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 136 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Abweichend von § 30a Abs. 1 Z 15 ist die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren im Jahr 2026 mit 2%, im Jahr 2027 mit 1,875%, im Jahr 2028 mit 1,75% und im Jahr 2029 mit 1,625% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu bemessen.

(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 747 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027
  1. bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(6) Abweichend von § 73 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(7) Durch Gesetz ist bis 1. Jänner 2026 ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) mit der Bezeichnung „Gesundheitsreformfonds“ einzurichten. Dem Fonds sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die sich die von den Pensionsversicherungsträgern zu leistenden Überweisungsbeträge durch die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung erhöhen.

(8) Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 GSVG, § 26 Abs. 1 BSVG und § 20 Abs. 2 und 2a B‑KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40269470

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