Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
§ 19.
(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
- 1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
- 2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
- (Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 8, BGBl. I Nr. 106/2024)
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
- 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
- 2. mit dem Tage des Austrittes;
- 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
Schlagworte
Wahlkind, Wahleltern
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264331
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