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§ 19 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Selbstversicherung in der Unfallversicherung.

§ 19.

(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:

  1. 1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
  2. 2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.

(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.

(3) Die Selbstversicherung endet

  1. 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
  2. 2. mit dem Tage des Austrittes;
  3. 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Schlagworte

Wahlkind, Wahleltern

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40264331

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