Selbstversicherung in der Unfallversicherung.
§ 19.
(1) In der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
- 1. selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
- 2. mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind,
- 3. Lehrkräfte in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
- alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind,
- 4. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste, deren Zweckwidmung auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist, Bezüge erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die Selbstversicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
(3) Die Selbstversicherung endet
- 1. mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
- 2. mit dem Tage des Austrittes;
- 3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Wahlkind, Wahleltern
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40114481
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