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Artikel 6. Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 6.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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