Artikel 5.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat dem Internationalen Arbeitsamt alljährlich eine allgemeine Darlegung zu übermitteln, die über die Art und Weise der Anwendung sowie über die Ergebnisse der Verfahren Auskunft gibt. Diese Darlegung hat zusammenfassende Angaben über die Tätigkeiten und die ungefähren Zahlen der von der Regelung erfaßten Arbeitnehmer, über die festgesetzten Mindestlohnsätze und gegebenenfalls über die sonstigen für die Mindestlohnregelung besonders wichtigen Umstände zu enthalten.
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