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Artikel 3. Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Artikel 3.

Die Dauer des Arbeitsverhältnisses eines Gastarbeitnehmers ist auf den Zeitraum eines Jahres beschränkt. Dieser Zeitraum kann in Ausnahmefällen bis zu sechs Monaten verlängert werden.

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