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Artikel 2. Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1953

Artikel 2.

Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf; die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß bestimmte Berufe von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.

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