Artikel 2.
Die Zulassung der Gastarbeitnehmer erfolgt im allgemeinen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungslage in dem betreffenden Beruf; die obersten Verwaltungsbehörden der vertragschließenden Staaten können jedoch vereinbaren, daß bestimmte Berufe von der Anwendung des Abkommens ausgenommen werden.
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