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Artikel 27 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 27

Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuß zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266051

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