Artikel 27
Wird nach Artikel 26 eine Klage vor einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag es unmittelbar an der Klage beteiligt sein oder nicht, dem Ausschuß zum Klagegegenstand alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
10008118
Dokumentnummer
NOR40266051
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)