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Artikel 12 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 12

1. Die Internationale Arbeitsorganisation wird in den durch diese Verfassung gezogenen Grenzen mit jeder allgemeinen internationalen Organisation zusammenarbeiten, die betraut ist, die Tätigkeit internationaler Organisationen des öffentlichen Rechtes, die Sonderaufgaben zu erfüllen haben, in Einklang zu bringen, sowie mit den internationalen Organisationen des öffentlichen Rechtes, die auf verwandten Gebieten Sonderaufgaben zu erfüllen haben.

2. Die Internationale Arbeitsorganisation kann in geeigneter Weise den Delegierten der internationalen Organisationen des öffentlichen Rechtes Gelegenheit geben, ohne Stimmrecht an ihren Beratungen teilzunehmen.

3. Die Internationale Arbeitsorganisation kann alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um nach Ermessen anerkannte nichtstaatliche Organisationen einschließlich der internationalen Vereinigungen der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Landwirte und der Genossenschafter zu Rate zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2024

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266033

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