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Artikel 11 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1948

Artikel 11

Die Ministerien der Mitglieder, in deren Zuständigkeit die Arbeitsfragen fallen, können mit dem Generaldirektor durch Vermittlung des Vertreters ihrer Regierung im Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes oder in Ermangelung eines solchen Vertreters durch Vermittlung eines andern dazu geeigneten, von der beteiligten Regierung damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10008118

Dokumentnummer

NOR40266032

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