§ 5
Die Fürsorgestellen sowie die sachlich beteiligten Verwaltungsbehörden beider Teile leisten einander bei allen im Rahmen der eigenen Verwaltungseinrichtungen vollziehbaren Verfügungen (Zustellung von Ladungen und anderen Schriftstücken, Erhebungen zur Ermittlung gesetzlicher Anspruchsberechtigungen oder der für Fürsorgezwecke benötigten Angaben usw.) Amtshilfe.
Insbesondere sind ärztliche Untersuchungen von Kriegsbeschädigten zu Versorgungs-, Vergütungs- oder Fürsorgezwecken auf Antrag durch die zuständigen Stellen des anderen Teiles zu vermitteln.
Ferner teilen sich die beiden Teile Tatsachen, die auf den Fortbezug der Renten von Einfluß sind, mit.
Auf Antrag übernimmt endlich jeder der beiden Teile in dringlichen Fällen oder im Interesse einer Vereinfachung des Verfahrens gegen besondere Entschädigung auch andere Leistungen, sofern er über die dafür erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Art der Kostenverrechnung bleibt in diesen Fällen der Verständigung im Einzelfall vorbehalten.
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