§ 3a.
Ist durch eine Bekanntgabe der Information gemäß Art. 22a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, und dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, die Wettbewerbsfähigkeit der Bundespensionskasse AG, insbesondere der Schutz von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, konkret gefährdet oder ist ein vergleichbarer Zugang zu Informationen bereits in anderer Form gesetzlich sichergestellt, kommen die Informationspflichten selbiger nicht zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
10008057
Dokumentnummer
NOR40271430
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