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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1998

§ 0

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien

Kurztitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 35/1998

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Beachte

Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.

Langtitel

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits

StF: BGBl. III Nr. 35/1998 (NR: GP XX RV 77 VV S. 20. BR: AB 5171 S. 613.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Erklärungen wird genehmigt und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragswerkes in allen authentischen Sprachen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 96 Abs. 1 des Abkommens wurde am 10. Juli 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 96 Abs. 1 mit 1. März 1998 in Kraft.

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