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Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien
Kurztitel
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU-Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/1998
Inkrafttretensdatum
01.03.1998
Beachte
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Vertragswerk dadurch kundgemacht worden, daß es beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits
StF: BGBl. III Nr. 35/1998 (NR: GP XX RV 77 VV S. 20. BR: AB 5171 S. 613.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Erklärungen wird genehmigt und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragswerkes in allen authentischen Sprachen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 96 Abs. 1 des Abkommens wurde am 10. Juli 1996 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 96 Abs. 1 mit 1. März 1998 in Kraft.
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