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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Hongkong über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 11

Anwendung

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für alle Investitionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen wurden.

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