Alkoholherstellung
§ 5.
(1) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen, Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet werden dürfen.
(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR12087323
alte Dokumentnummer
N5199644206L
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