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Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 5

Unter Bedachtnahme auf die langjährigen Außenwirtschaftsbeziehungen und den Stand der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit stimmen die Vertragsparteien überein, daß günstige Möglichkeiten für eine langfristige Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen gegeben sind:

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