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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung der Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten fördern.

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