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Anlage 8 WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anlage 8

ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE

  1. 1. Artikel II und der Anhang über Ausnahmen von Artikel II - einschließlich des Erfordernisses, im Anhang alle mit der Meistbegünstigung unvereinbaren Maßnahmen anzuführen, die ein Mitglied aufrechterhält - treten in bezug auf Fernmeldegrunddienste erst in Kraft:
  1. a) bei der Umsetzung des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste; oder
  2. b) im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen mit dem Datum des Schlußberichts der im Beschluß vorgesehenen Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste.
  1. 2. Absatz 1 gilt nicht für spezifische Bindungen bei Fernmeldegrunddiensten, die in der Liste eines Mitglieds enthalten sind.

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