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Artikel 9 WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 9

Überprüfung durch den Rat für den Handel mit Waren

Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der Rat für den Handel mit Waren die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und schlägt gegebenenfalls der Ministerkonferenz Textänderungen vor. Im Verlauf dieser Überprüfung erwägt der Rat für den Handel mit Waren, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden soll.

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